Umgang mit Reisighaufen und Hackschnitzelgut

Eckersdorf, den 03. 05. 2018

Jedes Jahr wird der Gehölzschnitt von Bäumen und Sträuchern außerhalb des Waldes von Oktober bis 01. März eines Jahres durchgeführt, um unsere heimischen Tiere in ihren Lebensstätten nicht zu stören oder zu beeinträchtigen.

 

Die Reisighaufen und/oder das Hackschnitzelmaterial bleiben oft liegen und werden in den meisten Fällen erst im April, Mai oder sogar erst im September abtransportiert oder weiter verarbeitet.

Wir beobachten, dass Tiere diese Reisighaufen aber als Lebensraum nutzen, wenn diese nicht entfernt werden. So bauen beispielsweise Vögel ihre Nester darin und brüten dort. Wird der Reisighaufen dann entfernt, verlieren die Tiere ihre Lebensstätte und ihren Nachwuchs.

 

Nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu verletzen oder zu töten. Zudem ist auch die Zerstörung oder Beeinträchtigung von Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund laut § 39 Abs. 3 BNatSchG verboten.

 

Um dies zu vermeiden, möchten wir Sie bitten, zukünftig die durch Gehölzschnitt entstandenen Reisighaufen und/oder das Hackschnitzelmaterial frühestens im Oktober und spätestens bis zum 15. März eines Jahres abzutransportieren oder zu verarbeiten, bevor diese als Lebensraum für Tiere fungieren oder diese bis Oktober liegen zu lassen und erst dann zu entnehmen.

 

Wir danken im Voraus für Ihre Unterstützung für unsere heimische Tierwelt.

 

gez. Landratsamt Bayreuth

untere Naturschutzbehörde