Hinweis an alle Grundstückseigentümer
Viele Sträucher und Büsche usw. wachsen über die Grundstücksgrenzen und Gartenzäune hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum (auch Gehwege). Diese Wucherungen beengen den Licht- und Sichtraum. Ein ungehindertes Vorbeifahren oder –laufen ist manchmal nicht mehr möglich. Das kann gerade für Kinder und ältere Menschen gefährlich werden!
Deshalb bitten wir die Eigentümer bzw. Mieter oder Pächter bebauter und unbebauter Grundstücke an öffentlichen Verkehrsflächen, die Einfriedung ihrer Grundstücke so zu gestalten, dass die Benutzer der Wege und Straßen weder verletzt, gefährdet noch behindert werden.
Alle Betroffenen sind verpflichtet, in die öffentlichen Verkehrsflächen hineinragende Bäume, Hecken, Sträucher und sonstigen Bewuchs sofort durch Rückschnitt zu beseitigen. Auch verdeckte Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder sind umgehend freizuschneiden. Notfalls müssen die Arbeiten mehrmals im Jahr wiederholt werden, um einen ausreichend großen Sichtwinkel und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Immer wieder wird festgestellt, dass die Eigentümer unbebauter Grundstücke oftmals keine große Bedeutung darin sehen, ihr Baugrundstück regelmäßig zu pflegen. Dadurch kommt es oft zu Beschwerden von Eigentümern benachbarter Grundstücke.
Grundsätzlich gibt es keine Bedenken gegen Grundstücke, die unbebaut sind und auf denen sich Pflanzen selbständig entwickeln können, die also ungepflegt sind. Jedoch werden die benachbarten Grundstücke oftmals durch hohen Unkrautwuchs oder Unkrautsamenflug beeinträchtigt oder in Mitleidenschaft gezogen. Zudem kann es durchaus sein, dass es zu Sichtbehinderungen im Straßenverkehr kommt und dadurch Fußgänger, Radfahrer oder spielende Kinder gefährdet werden.
Daher bitten wir, solche Grundstücke/Wiese wenigstens ein- oder zweimal im Jahr (wenn dies nach objektiver Betrachtung ausreichend ist) abzumähen und / oder das Unkraut zu beseitigen.