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Änderung durch das Bundesmeldegesetz (BMG) seit 01. November 2015

Eckersdorf, den 14. 05. 2019

Am 01.11.2015 trat ein neues Bundesmeldegesetz in Kraft.

 

Damit gelten neue Regelungen für die Bürgerinnen und Bürger, die z. B.  bei der Anmeldung beachtet werden müssen.

 

Mitwirkung des Wohnungsgebers:

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung (ins Ausland) mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu bestätigen.

Damit künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksam verhindert werden können, muss der Wohnungsgeber den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen.

 

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt vorzulegen. Die Wohnungsgeberbescheinigung finden Sie hier zum Download.