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Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

Eckersdorf, den 13. 08. 2018

Bekanntmachung

 

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21.02.2018 (GVBl. S. 48)

Verordnung des Landratsamtes Bayreuth über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Quelle auf Fl.Nr. 760 Gemarkung Neustädtlein, Gemeinde Eckersdorf, zur Sicherung der Wasserversorgung der Wassergemeinschaft Pleofen

 

 

Die Wassergemeinschaft Pleofen nutzt zur Sicher­stellung der Wasserversorgung im Gemeindegebiet die Quelle auf Fl.Nr. 760 in der Gemarkung Neustädt­lein. Zum Schutz der Quelle wurde mit Verordnung des Landratsamtes Bayreuth vom 12.01.1981 ein Wasserschutzgebiet amtlich festgesetzt.

Das bestehende Wasserschutzgebiet soll nach heu­tigem Kenntnisstand angepasst werden.

Im Auftrag der Wassergemeinschaft Pleofen hat das Büro GeoTeam, Naila einen entsprechenden Schutz­gebietsvorschlag ausgearbeitet. Mit Inkrafttre­ten der neuen Schutzgebietsverordnung tritt die Verordnung vom 12.01.1981 außer Kraft.

 

Der Entwurf der neuen Schutzgebietsverordnung mit den dazugehörigen Unterlagen liegt in der Zeit vom

 

13.08.2018 – 13.09.2018

 

öffentlich aus. Die Unterlagen können in diesem Zeit­raum im Rathaus Eckersdorf, Bamberger Str. 30, Zi.Nr. 14 während der allgemeinen Dienststunden, Montag - Mittwoch, 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 -15.30 Uhr, Donnerstag, 8.00 - 12.00 Uhr u. 15.00 -18.00 Uhr sowie Freitag, 8.00 - 12.00 Uhr eingese­hen werden.

 

Einwendungen hinsichtlich des neuen Wasser­schutzgebietes bzw. der Schutzanordnungen können bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Ge­meinde Eckersdorf oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zi.Nr. 221 erho­ben werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass

 

  • die erhobenen Einwendungen in einem Erör­terungstermin, der mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt wer­den;
  • bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erör­terungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
  • die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen ab­gegeben haben, von ei­nem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können;
  • die Zustellung der Entscheidung über die Einwen­dungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigun­gen oder Zustel­lungen vorzunehmen sind.

 

Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Plan­unterlagen und dem Verordnungsentwurf auf fol­gender Internetseite der Gemeinde Eckersdorf ein­gestellt: www.eckersdorf.de.

Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht aus­gelegten Unterlagen.

 

Eckersdorf, 16.07.2018

 

gez. Pichl, Erste Bürgermeisterin