Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Bekanntmachung
Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31.07.2009 (BGBl I S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) und des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vom 25.02.2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21.02.2018 (GVBl. S. 48)
Verordnung des Landratsamtes Bayreuth über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Quelle auf Fl.Nr. 760 Gemarkung Neustädtlein, Gemeinde Eckersdorf, zur Sicherung der Wasserversorgung der Wassergemeinschaft Pleofen
Die Wassergemeinschaft Pleofen nutzt zur Sicherstellung der Wasserversorgung im Gemeindegebiet die Quelle auf Fl.Nr. 760 in der Gemarkung Neustädtlein. Zum Schutz der Quelle wurde mit Verordnung des Landratsamtes Bayreuth vom 12.01.1981 ein Wasserschutzgebiet amtlich festgesetzt.
Das bestehende Wasserschutzgebiet soll nach heutigem Kenntnisstand angepasst werden.
Im Auftrag der Wassergemeinschaft Pleofen hat das Büro GeoTeam, Naila einen entsprechenden Schutzgebietsvorschlag ausgearbeitet. Mit Inkrafttreten der neuen Schutzgebietsverordnung tritt die Verordnung vom 12.01.1981 außer Kraft.
Der Entwurf der neuen Schutzgebietsverordnung mit den dazugehörigen Unterlagen liegt in der Zeit vom
13.08.2018 – 13.09.2018
öffentlich aus. Die Unterlagen können in diesem Zeitraum im Rathaus Eckersdorf, Bamberger Str. 30, Zi.Nr. 14 während der allgemeinen Dienststunden, Montag - Mittwoch, 8.00 - 12.00 Uhr und 13.30 -15.30 Uhr, Donnerstag, 8.00 - 12.00 Uhr u. 15.00 -18.00 Uhr sowie Freitag, 8.00 - 12.00 Uhr eingesehen werden.
Einwendungen hinsichtlich des neuen Wasserschutzgebietes bzw. der Schutzanordnungen können bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift im Rathaus der Gemeinde Eckersdorf oder im Landratsamt Bayreuth, Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth, Zi.Nr. 221 erhoben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- die erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin, der mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird, behandelt werden;
- bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin ohne ihn verhandelt werden kann;
- die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von einem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können;
- die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Die Bekanntmachung wird zusammen mit den Planunterlagen und dem Verordnungsentwurf auf folgender Internetseite der Gemeinde Eckersdorf eingestellt: www.eckersdorf.de.
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Eckersdorf, 16.07.2018
gez. Pichl, Erste Bürgermeisterin