Parken auf dem Gehweg oder in schmalen Straßen!!

Eckersdorf, den 26. 06. 2020

Parken auf dem Gehweg oder in schmalen Straßen

Auf dem Gehweg ist Parken überall dort verboten, wo es nicht erlaubt ist (dies müsste durch entsprechende Beschilderung erfolgen)!

 

An manchen Stellen in der Gemeinde wird teilweise so unvernünftig geparkt, dass Fußgänger oder Rollstuhlfahrer auf die Straßen ausweichen müssen. Für Erwachsene sicher kein Problem, für Kinder vielleicht eine tödliche Gefahr!

Was bedeutet das? Die StVO stellt klar, dass man grundsätzlich auf der Fahrbahn parken muss! Das geht allerdings nicht immer und überall - wie Sie sicher in vielen schmalen Straßen feststellen können. Daher darf nur dann auf der Fahrbahn geparkt werden, wenn noch eine (Rest-)Fahrbahnbreite von mindestens 3,10 Metern (lichte Breite) übrig bleibt. Dies ist auch wichtig zu beachten beim beiderseitigem Parken! Ausreichend Platz lassen ist sehr wichtig, beispielsweise für Rettungswägen, Feuerwehr, Müllabfuhr, Busse aber auch landwirtschaftlichen Verkehr.

 

Was tun, wenn das nicht geht? Dann ist das Parken in diesen Bereichen nicht möglich! Anwohner (oder Gäste) müssen auf eigenen Flächen ihre Fahrzeuge abstellen. Sind solche nicht oder nicht ausreichend vorhanden, müssen Sie Ihr Fahrzeug woanders parken und laufen.

 

Warum kann die Gemeinde nicht einfach das Parken auf dem Gehweg erlauben? Auch hierfür gibt es klare Regelungen. Als örtliche Straßenverkehrsbehörde können wir Beschilderungen anordnen, sind allerdings an die StVO und die dazugehörigen Ausführungsvorschriften gebunden. Danach können wir das Parken auf Gehwegen nur dann erlauben, wenn die Gehwege mindestens 2,20 Meter breit sind. Das ist in unserer Gemeinde äußerst selten der Fall.

 

Wir können daher nur an die Vernunft aller Verkehrsteilnehmer appellieren, sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu halten. Diese erfüllen Sinn und Zweck für die Verkehrssicherheit und die Sicherheit für Fußgänger und Radfahrer im Straßenverkehr. Aber nur dann, wenn alle die Regeln befolgen!

Es ist auch interessant zu beobachten, dass sich Kraftfahrer willkürlich in ein Haltverbot stellen, nur um sich offensichtlich ein paar Meter zu Fuß einzusparen. Beispiele hierfür gibt es viele! Dort, wo Haltverbote angeordnet wurden, geschah dies aus gutem Grund und zur Sicherheit für den Verkehr!

 

Verkehrsschilder müssen gesehen werden!

Gehwege müssen begehbar sein!

Fahrbahnen müssen frei befahrbar sein!

Bedingt durch feuchte Witterung wachsen viele Sträucher und Büsche über die Grundstücksgrenzen und Gartenzäune hinaus in den öffentlichen Verkehrsraum (auch in Gehwege und über Verkehrsschilder). Diese Wucherungen beengen den Licht- und Sichtraum, behindern Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer, so dass ein ungehindertes Vorbeifahren oder –laufen, manchmal nicht mehr möglich ist. Das kann gerade für Kinder und ältere Menschen gefährlich werden (Sichtbehinderung, Dornen mit Verletzungsgefahr usw.).

Deshalb bitten wir die Eigentümer bzw. Mieter oder Pächter bebauter und unbebauter Grundstücke an öffentlichen Verkehrsflächen, die Einfriedung ihrer Grundstücke so zu gestalten, dass die Benutzer der Wege und Straßen weder verletzt, gefährdet noch behindert werden.

Alle Betroffenen sind verpflichtet, in die öffentlichen Verkehrsflächen hineinragende Bäume, Hecken, Sträucher und sonstigen Bewuchs sofort durch Rückschnitt zu beseitigen. Auch verdeckte Verkehrszeichen, Straßenlampen oder Straßennamensschilder sind umgehend freizuschneiden. Notfalls müssen die Arbeiten mehrmals im Jahr wiederholt werden, um einen ausreichend großen Sichtwinkel und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.