Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Förderverein Grund- und Mittelschule Eckersdorf e. V.

Kontakt

Vorsitzender: Marco Henschel

Gartenstr. 1
95488 Eckersdorf

 

Informationen rund um die Vereinsgründung
Warum ein Förderverein?

 

Auf Dauer soll unser attraktiver Schulstandort in Eckersdorf erhalten bleiben. Hierzu ist es nicht nur notwendig, alle Investitionen vorzunehmen, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist. Darüber hinaus ist es möglich und sinnvoll, dass sich Vereine und Privatpersonen finanziell oder ideell für schulische Zwecke einsetzen. Für das Miteinander sowie die Entwicklung der Schüler kann ein solcher Verein erheblich beitragen.

 

Welche Aufgaben soll der Verein übernehmen?

 

Der Mitglieder des Vereins können sich engagieren für:

→ Hilfe bei der Suche nach Sponsoren für Veranstaltungen und / oder Anschaffungen (Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial) außerhalb der gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinde sowie beispielsweise bei der Suche nach Praktikumsplätzen

→ Förderung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Firmen

→ Unterstützung von Gemeinde und Schulleitung zur Optimierung des Ansehens der Schule in der Öffentlichkeit

→ Bereicherung der pädagogischen Arbeit („Zeit haben und nehmen für Schüler")

→ die Suche nach Lernpaten bzw. selbst eine Patenschaft übernehmen

→ Unterstützung von Projekten und Arbeitsgruppen der Schule

→ die Mitgestaltung von Veranstaltungen

 

Wie werde ich Mitglied?

 

Indem Sie eine Beitrittserklärung ausgefüllt und unterschrieben abgeben. Diese finden Sie auf der Internetseite der Gemeinde (eckersdorf.de) oder kann bei uns angefordert werden. Die Mitgliedschaft kostet 12 Euro im Jahr, darüber hinaus können Sie selbstverständlich freiwillige Spenden leisten. Es sind aktive und passive Mitglieder herzlich willkommen!

 

Wie ist der Verein organisiert?

 

Hierzu sehen Sie im Folgenden den Satzungsentwurf, indem alle notwendigen organisatorischen Angelegenheiten geregelt sind.

 

Haben Sie noch Fragen?

 

Dann können Sie sich gerne an die Bürgermeisterin Sybille Pichl, den Schulleiter Helmut Wessels oder an den Geschäftsleiter Bernhard Brosig wenden.

 

Satzungsentwurf

(Zur besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form verwendet.)

Inhalt:

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsbeitrag

§ 5 Geschäftsjahr

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Vorstand

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

§ 9 Wahl des Vorstandes

§ 10 Mitgliederversammlung

§ 11 Finanzen

§ 12 Haftpflicht

§ 13 Eigentumsverhältnisse

§ 14 Auflösung des Vereins

§ 15 Gerichtsstand

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Grund- und Mittelschule Eckersdorf", hat seinen Sitz in Eckersdorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein Grund- und Mittelschule Eckersdorf e. V.".

 

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Ziel und Zweck des Vereins ist es hauptsächlich, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule materiell und ideell zu unterstützen, soweit dies über den Haushaltsplan des Sachaufwandsträgers nicht abgedeckt werden kann, aber für den pädagogischen Auftrag der Einrichtung als notwendig erachtet wird.

Dazu zählen insbesondere:

- Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterial

- Mitgestaltung von Veranstaltungen

- Verbesserung der Schulräumlichkeiten und der sonstigen Einrichtungen sowie deren Ausstattung

- Förderung der Selbstdarstellung der Schule und des Vereins in der Öffentlichkeit.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

3. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Auflösung.

5. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Zahlungsverzug gerät.

6. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben. Ein Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins, sowie auch bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag erfolgen.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederver-sammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) den Beisitzern.

2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt und verantwortlich im Sinne der Satzung.

3. Die Zahl der Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft festgelegt.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

5. Die Mitglieder des Vorstandes können aus einem wichtigen Grund vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden. Hierzu bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder der Mitgliederversammlung.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

7. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn nach Ladung aller Mitglieder und Mitteilung der Tagesordnung mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Darunter müssen entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

8. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

9. Der Vorstand beschließt alle Vereinsangelegenheiten mit Mehrheitsbeschluss. Ausgenommen davon sind Satzungsänderungen.

10. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein schriftliches Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

11. Für den Fall, dass die Schule bzw. der Elternbeirat der Schule nicht im Vorstand des Fördervereins vertreten sind, ist ein Vertreter dieser als beratendes Mitglied zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.

12. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder und Gäste zu seinen Sitzungen einzuladen.

13. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.

3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

4. Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.

5. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse, führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und erstellt der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Bericht.

 

§ 9 Wahl des Vorstandes

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

2. Zur Durchführung des Wahlgangs wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung per Zuruf ein Wahlausschuss bestellt. Dieser bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte zum Wahlleiter.

3. Der Vorstand wird in der Reihenfolge des § 7 Nr. 1 mit einfacher Mehrheit durch Akklamation gewählt. Die Wahlen müssen schriftlich erfolgen, wenn ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

4. Bei Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang zwischen den zwei Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet der Wahlleiter durch das Los.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Jahresabrechnung, den Geschäftsbericht und die eingebrachten Anträge. Anträge müssen mindestens eine Woche (7 Kalendertage) vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingebracht werden.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen.

3. Bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder. Es entscheidet die Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben deshalb außer Betracht. Abstimmungen erfolgen schriftlich, wenn ein Viertel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

4. Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Ablösung des Vorstandes sind von der einfachen Mehrheit ausgenommen. Hierfür ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.

6. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

7. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.

 

§ 11 Finanzen

Die Einnahmen des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und sonstigen Einnahmen zusammen.

 

§ 12 Haftpflicht

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

 

§ 13 Eigentumsverhältnisse

Die aus den zugewiesenen Mitteln des Vereins angeschafften Sachwerte gehen in das Eigentum der jeweiligen Einrichtung/Sachaufwandsträger über.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Sachaufwandsträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

 

§ 15 Gerichtsstand

Für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vereinsverhältnis oder der Mitgliedschaft ergeben, gilt als Gerichtsstand der Hauptwohnsitz des Vorsitzenden.

 

Beitrittserklärung